1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit freibleibend.

2. Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, oder falls eine solche nicht erteilt wird, die Rechnung des Verkäufers maßgebend.

3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

4. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Umatzsteuer.

5. Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

6. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.

7. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragbestätigung. Diese ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nach Ablauf der Lieferfrist muß der Käufer den Verkäufer in Verzug setzen und ihm eine Nachlieferfrist gewähren, die von dem Tag an rechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Fax eingeht. Die Dauer der Nachlieferungsfrist kann vereinbart werden, muß jedoch mindestens 28 Tage betragen.

8. Erhebliche unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Energie oder Arbeitskräftemangels, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Lieferanten verlängern die Lieferfrist angemessen o. berechtigen beide Vertragsparteien hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Von jeder Haftung auf Schadenersatz ist der Verkäufer in diesen Fällen frei.

9. Allgemeine Teillieferungen sind zulässig.

10. M.ngelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, unter Einsendung von Belegen oder Mustern erfolgen. Bei verborgenen Mängeln muß die Rüge unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Empfang der Ware erfolgen. Hierbei tritt der Käufer die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt. Ist die gelieferte Ware in irgendeiner Form be- oder verarbeitet, sind Rügen ausgeschlossen. Eine Abweichung der Lieferung vom vorgelegten Muster ist zulässig, soweit die Abweichung auf produktionsbedingten Schwankungen oder der Beschaffenheit des Ausgangsmaterials beruht.

11. Eine Abweichung des qm Gewichts bis zu +/- 10% ist kein Mangel.

12. Über.- oder Unterlieferung bis zu 10% ist zulässig.

13. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ersatzware, vorausgesetzt, dass sich das Material noch im Zustand der Lieferung befindet. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung stehen dem Käufer nur zu, wenn die Nachlieferung oder Ersatzlieferung fehlschlägt. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft.

14. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind.

15. Mit der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig ob vom Verkäufer oder Käufer bestellt – gehen Gefahr sowie Beweislast auf den Käufer über. Unbeanstandete Übernahme durch den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der äußeren Verpackung und ordnungsgemäße Verladung.

16. Soweit auf Wunsch des Käufers eine Versicherung abgeschlossenen wurde, handelt der Verkäufer nur als Vermittler unter Ausschluß jeder Verantwortung.

17. Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden

Forderung des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der folgenden

Bestimmungen:

A Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.

B Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.

C Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB
gekauften Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das alleinige Eigentum an den Verarbeitungsprodukten. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängerten
Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluß des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.